
Ein die Notwehrlage begründender Angriff war noch nicht oder nicht mehr gegenwärtig, aber der Täter nahm aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken einen gegenwärtigen Angriff an und übte eine Verteidigung aus, die sich im Rahmen des Erforderlichen gehalten hätte, wenn tatsächlich ein Angriff vorgelegen hätte...
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